Vermietung

Indexmiete einfach erklärt: Berechnung, Erhöhung & Regeln

Indexmiete einfach erklärt: § 557b BGB, Berechnung mit Verbraucherpreisindex, Jahresfrist, Textform, Wirksamkeit und Unterschied zur Staffelmiete.

Lesedauer: ca. 10 MinutenIndexmiete berechnen

Kategorie: Vermietung Stand: August 2026 Lesedauer: ca. 10 Minuten

Kurz erklärt

Bei einer Indexmiete wird die Entwicklung der Nettokaltmiete an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex gekoppelt.

Die gesetzliche Grundlage ist § 557b BGB.

Die Miete steigt dabei nicht automatisch allein deshalb, weil der Verbraucherpreisindex steigt. Der Vermieter muss die Änderung in Textform geltend machen.

Welcher Index gilt?

§ 557b BGB verweist auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland.

Heute wird dafür der Verbraucherpreisindex für Deutschland verwendet.

  • Ausgangsindex
  • aktueller Index
  • Ausgangsmiete
  • berechnete neue Miete
  • Datum der Erklärung
  • Wirksamkeitsdatum

Formel

Vereinfacht:

Neue Miete = Ausgangsmiete × neuer Index ÷ Ausgangsindex

Beispiel:

  • Ausgangsmiete: 1.000 €
  • Ausgangsindex: 120,0
  • neuer Index: 126,0

1.000 € × 126 ÷ 120 = 1.050 €

Die rechnerisch angepasste Nettokaltmiete beträgt damit 1.050 €.

Die Miete steigt nicht automatisch

Eine Indexmiete bedeutet nicht, dass der Mieter selbstständig jeden Monat den Index prüfen und sofort mehr überweisen muss.

Nach § 557b Abs. 3 BGB muss die Änderung durch eine Erklärung in Textform geltend gemacht werden.

Darin müssen angegeben werden:

  • die eingetretene Änderung des Preisindexes
  • die neue Miete oder
  • die Erhöhung als Geldbetrag

Wann ist die neue Miete fällig?

Die geänderte Miete ist nach § 557b Abs. 3 BGB mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen.

Beispiel:

Erklärung geht dem Mieter im März zu.

Dann wird die geänderte Miete grundsätzlich ab Mai geschuldet.

Mindestens ein Jahr unverändert

Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete grundsätzlich jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.

Damit kann nicht beliebig oft nach jedem kleinen Indexanstieg angepasst werden.

Mindestdauer unveränderter Miete: grundsätzlich 1 Jahr

Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB.

Darf zusätzlich bis zur Vergleichsmiete erhöht werden?

Nein.

Eine Erhöhung nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist während einer Indexmietvereinbarung ausgeschlossen.

Das ist ein wesentlicher Unterschied zu einem normalen Mietvertrag ohne Index- oder Staffelklausel.

Was ist mit Modernisierungserhöhungen?

Modernisierungserhöhungen sind bei Indexmieten deutlich eingeschränkt.

§ 557b Abs. 2 BGB erlaubt Erhöhungen nach § 559 oder § 559e grundsätzlich nur, soweit der Vermieter die baulichen Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat; für bestimmte Maßnahmen nach § 555b Nr. 1a enthält das Gesetz eine besondere Ausnahme.

Gilt die Mietpreisbremse?

Nach § 557b Abs. 4 BGB sind die §§ 556d bis 556g grundsätzlich nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.

Das unterscheidet die Indexmiete wesentlich von der Staffelmiete, bei der die Mietpreisbremse grundsätzlich auf die einzelnen Staffeln anzuwenden ist.

Was passiert, wenn der Index fällt?

Die Indexvereinbarung koppelt die Miethöhe grundsätzlich an die Entwicklung des Indexes.

Sinkt der maßgebliche Index gegenüber dem für die aktuelle Miete relevanten Ausgangspunkt, kann sich rechnerisch auch eine niedrigere Miete ergeben.

Indexmiete vs. Staffelmiete

MerkmalIndexmieteStaffelmiete
zukünftige Mietevom Index abhängigvorher festgelegter Eurobetrag
Planungssicherheitgeringerhöher
AnpassungErklärung erforderlichvertraglich vorgegeben
Mindestabstandgrundsätzlich 1 Jahrmindestens 1 Jahr
Vergleichsmietenerhöhungausgeschlossenausgeschlossen
Mietpreisbremsegrundsätzlich Ausgangsmietegrundsätzlich jede Staffel

Beispiel über mehrere Jahre

Ausgang:

  • Nettokaltmiete: 1.000 €
  • Index bei Vertragsbasis: 120

Später:

  • Index 126 → rechnerisch 1.050 €
  • Index 132 → aus derselben Basis rechnerisch 1.100 €

Wichtig ist, dass die jeweils tatsächlich geltend gemachte Miethöhe und der dafür verwendete Indexstand dokumentiert bleiben.

Keine automatische Erhöhung ohne Prüfung

Sinnvoller Ablauf:

  • Index prüfen
  • rechnerische Anpassung anzeigen
  • Vermieter entscheidet
  • Schreiben erzeugen
  • Zugang dokumentieren
  • Wirksamkeitsdatum berechnen
  • neue Miethöhe ab diesem Datum übernehmen

1. Miete automatisch mit dem Index erhöhen

Es braucht eine Erklärung in Textform.

2. Zu früh erneut erhöhen

Die Miete muss grundsätzlich mindestens ein Jahr unverändert bleiben.

3. Nur Prozentzahl nennen

Die Erklärung muss auch die jeweilige Miete oder den Erhöhungsbetrag in Geld ausweisen.

4. § 558 zusätzlich anwenden

Eine normale Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist ausgeschlossen.

5. Staffelmiete und Indexmiete verwechseln

Die Mechanismen sind grundlegend verschieden.

Was ist eine Indexmiete?

Eine Mietvereinbarung, bei der die Miethöhe an den Verbraucherpreisindex gekoppelt ist.

Steigt die Indexmiete automatisch?

Nein. Die Anpassung muss in Textform geltend gemacht werden.

Wie oft darf eine Indexmiete erhöht werden?

Die Miete muss grundsätzlich mindestens ein Jahr unverändert bleiben.

Ab wann gilt die neue Miete?

Grundsätzlich ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung.

Gilt die Mietpreisbremse?

Bei Indexmietvereinbarungen grundsätzlich für die Ausgangsmiete.

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