WEG & Eigentumsgemeinschaft

Beschlusssammlung WEG einfach erklärt: Inhalt & Einsicht

Beschlusssammlung der WEG einfach erklärt: Pflicht nach § 24 WEG, Inhalte, Einsichtsrecht, Anfechtung und Bedeutung beim Wohnungskauf.

Lesedauer: ca. 9 MinutenWEG Beschlusssammlung

Kategorie: WEG Stand: August 2026 Lesedauer: ca. 9 Minuten

Kurz erklärt

Jede Wohnungseigentümergemeinschaft muss nach § 24 Abs. 7 WEG eine Beschlusssammlung führen.

Sie ist ein fortlaufendes Verzeichnis wichtiger Beschlüsse und gerichtlicher Entscheidungen der WEG.

Für Eigentümer und Käufer ist sie besonders wertvoll, weil sie einen schnellen Überblick über die bestehende Beschlusslage geben kann.

Was gehört in die Beschlusssammlung?

Nach § 24 WEG enthält sie den Wortlaut:

  • der in Eigentümerversammlungen verkündeten Beschlüsse,
  • der schriftlichen beziehungsweise außerhalb einer Versammlung gefassten Beschlüsse,
  • der Urteilsformeln bestimmter gerichtlicher Entscheidungen in WEG-Rechtsstreitigkeiten.

Zusätzlich werden relevante Angaben wie Datum, Ort beziehungsweise Gericht dokumentiert.

Fortlaufend und nummeriert

Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren.

Beispiel:

  • B-2026-001 Wirtschaftsplan 2027
  • B-2026-002 Dachsanierung
  • B-2026-003 Sonderumlage
  • B-2026-004 Verwalterbestellung

Anfechtung und Aufhebung

Wurde ein Beschluss angefochten oder aufgehoben, muss dies in der Beschlusssammlung vermerkt werden.

Damit genügt es nicht, nur den ursprünglichen Beschlusstext zu speichern.

Benötigt werden auch Statusinformationen:

  • gültig / verkündet
  • angefochten
  • aufgehoben
  • erledigt
  • gegebenenfalls gelöscht

Protokoll / Niederschrift

Dokumentiert eine konkrete Eigentümerversammlung.

Kann enthalten:

  • Teilnehmer
  • Diskussionen
  • Tagesordnung
  • Beschlüsse

Beschlusssammlung

Bündelt die relevanten Beschlüsse aus vielen Jahren in einem fortlaufenden Register.

Praxis-Tipp

Beim Ankauf einer Wohnung sind deshalb sowohl Versammlungsprotokolle als auch Beschlusssammlung interessant.

Wer führt die Beschlusssammlung?

Nach § 24 Abs. 8 WEG führt grundsätzlich der Verwalter die Beschlusssammlung.

Fehlt ein Verwalter, übernimmt die gesetzlich vorgesehene Person die Führung.

Wer darf Einsicht nehmen?

Ein Wohnungseigentümer darf Einsicht verlangen.

Auch ein von einem Wohnungseigentümer ermächtigter Dritter kann Einsicht erhalten.

Das ist beispielsweise bei einer Kaufprüfung relevant, wenn der aktuelle Eigentümer dem Interessenten beziehungsweise Berater die Einsicht ermöglicht.

Warum ist sie für Käufer wichtig?

Die Sammlung kann wichtige wirtschaftliche Informationen enthalten.

Beispiele:

  • Dachsanierung beschlossen
  • Fassadensanierung abgelehnt
  • Sonderumlage beschlossen
  • Hausgeld erhöht
  • Verwalter gewechselt
  • Kostenverteilung geändert
  • laufender Rechtsstreit
  • Maßnahmen mehrfach verschoben

Eine Wohnung kann wirtschaftlich deutlich anders aussehen, wenn solche Informationen bekannt sind.

Beispiel Kaufprüfung

Exposé:

> „Gepflegte WEG, keine bekannten größeren Maßnahmen.“

Beschlusssammlung:

2025:

> „Dachsanierung grundsätzlich beschlossen, Umsetzung nach Einholung weiterer Angebote.“

2026:

> „Sonderumlage zur Finanzierung wird vorbereitet.“

Dann besteht ein potenzieller zusätzlicher Kapitalbedarf, obwohl er im Exposé nicht sichtbar war.

Beschluss mit Maßnahme verbinden

Beispiel:

Beschluss:

Heizung erneuern

verknüpft mit:

  • Maßnahme
  • Budget
  • Angebote
  • Sonderumlage
  • Rücklagenentnahme
  • Auftragnehmer
  • Zeitplan
  • Dokumentation

So wird aus einer reinen Beschlusssammlung ein echtes WEG-Steuerungssystem.

Beschlussstatus

Empfohlene Status:

Verkündet

Beschluss gefasst.

Angefochten

Gerichtliche Anfechtung dokumentiert.

Bestandskräftig / keine bekannte Anfechtung

Interner Verwaltungsstatus, sofern entsprechend dokumentiert.

Aufgehoben

Gericht oder späterer Vorgang hat Beschluss beseitigt.

Erledigt

Beispielsweise Maßnahme vollständig abgeschlossen.

Alte Beschlüsse nicht einfach löschen

§ 24 WEG lässt unter bestimmten Voraussetzungen Löschungen zu, etwa wenn Eintragungen keine Bedeutung mehr haben.

Für Software-Dokumentation ist trotzdem sinnvoll:

  • gesetzliche aktive Sammlung korrekt führen,
  • zusätzlich eine interne unveränderliche Historie behalten.

Beschluss

  • WEG
  • laufende Nummer
  • Beschlussdatum
  • Verkündungsdatum
  • Beschlussart
  • Wortlaut
  • Eigentümerversammlung / Umlaufbeschluss
  • Tagesordnungspunkt

Status

  • aktiv
  • angefochten
  • aufgehoben
  • erledigt
  • aus gesetzlicher Sammlung gelöscht
  • Statusdatum

Verknüpfungen

  • Maßnahme
  • Sonderumlage
  • Wirtschaftsplan
  • Verwalter
  • Kostenverteilung
  • Vertrag
  • Gerichtsvorgang

Quelle

  • Protokoll
  • Beschlussdokument
  • gerichtliche Entscheidung
  • Seitenzahl

Filter und Suche

Eine digitale Sammlung sollte filterbar sein nach:

  • Jahr
  • Kategorie
  • Status
  • Gebäude
  • Maßnahme
  • Kosten
  • Suchwort

Beispiel:

Suche:

„Heizung“

Ergebnis:

  • 2024 Machbarkeitsprüfung
  • 2025 Grundsatzbeschluss
  • 2026 Vergabebeschluss
  • 2026 Sonderumlage

KI später sinnvoll

Während die eigentliche Dokumentenextraktion aktuell nicht zwingend benötigt wird, wäre die Beschlusssammlung später ein sehr sinnvoller KI-Anwendungsfall.

Beispiel:

PDF-Protokoll hochladen.

KI erkennt:

  • TOP 4
  • Beschlusswortlaut
  • Abstimmung
  • Betrag
  • Maßnahme

Danach:

„Zu prüfen“

Erst nach Nutzerfreigabe wird der Beschluss übernommen.

1. Beschlusssammlung mit Protokollordner verwechseln

Die Sammlung ist ein strukturiertes Register.

2. Nur PDF-Dateien speichern

Der Beschlusswortlaut sollte separat durchsuchbar sein.

3. Anfechtungen nicht aktualisieren

Der Status gehört zur Beschlusshistorie.

4. Kostenrelevante Beschlüsse nicht verknüpfen

Dann fehlen Auswirkungen auf Objektbewertung.

5. Gelöschte Einträge intern komplett vernichten

Für Revisions- und Systemhistorie besser technisch archivieren.

Muss jede WEG eine Beschlusssammlung führen?

Ja, § 24 Abs. 7 WEG sieht sie vor.

Was steht darin?

Beschlüsse aus Versammlungen und schriftlichen Beschlussverfahren sowie bestimmte gerichtliche Entscheidungen.

Wer führt sie?

Grundsätzlich der Verwalter.

Kann ein Eigentümer Einsicht nehmen?

Ja.

Ist sie dasselbe wie das Versammlungsprotokoll?

Nein.

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