Kategorie: WEG Stand: August 2026 Lesedauer: ca. 11 Minuten
Kurz erklärt
Der WEG-Verwalter organisiert wesentliche Teile der laufenden Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Dabei müssen zwei Ebenen sauber getrennt werden:
- Bestellung des Verwalters durch Beschluss
- Verwaltervertrag zwischen Gemeinschaft und Verwalter
Die Bestellung ist organschaftlich beziehungsweise WEG-rechtlich relevant.
Der Vertrag regelt insbesondere:
- Vergütung
- Leistungen
- Sondervergütungen
- Laufzeit
- organisatorische Details
- Haftungs- und Abwicklungsfragen im gesetzlichen Rahmen
Wer bestellt den Verwalter?
Nach § 26 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über Bestellung und Abberufung des Verwalters.
Die Bestellung kann grundsätzlich höchstens für fünf Jahre erfolgen.
Bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum beträgt die Höchstdauer drei Jahre.
Eine Wiederbestellung ist zulässig, erfordert aber einen neuen Beschluss.
Bestellung und Vertrag sind nicht dasselbe
Beispiel:
Eigentümerversammlung beschließt:
> Hausverwaltung Muster GmbH wird für fünf Jahre zum Verwalter bestellt.
Separat besteht ein Verwaltervertrag über:
- Grundvergütung
- Sonderleistungen
- Zahlungsbedingungen
- weitere Vertragsdetails
Abberufung
§ 26 WEG erlaubt, den Verwalter jederzeit abzuberufen.
Wichtig:
Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
Damit können Bestellung und Vertragslaufzeit zeitweise auseinanderfallen.
Nicht einfach bei Abberufung automatisch das Vertragsende auf denselben Tag setzen.
Was darf der Verwalter tun?
§ 27 WEG regelt Aufgaben und Befugnisse.
Der Verwalter darf und muss Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen, die:
- untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
- zur Wahrung einer Frist beziehungsweise Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
Die Eigentümer können diese Rechte und Pflichten durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Beispiel
Wasserrohrbruch im Gemeinschaftseigentum.
Sofortige Maßnahmen sind erforderlich, um größere Schäden zu verhindern.
Der Verwalter kann im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse notwendige Maßnahmen zur Schadensabwehr veranlassen.
Anders kann es bei einer langfristig planbaren Sanierung über 150.000 € aussehen.
Hier ist regelmäßig eine Entscheidung der Eigentümer erforderlich.
Was gehört in einen Verwaltervertrag?
Typische Punkte:
Parteien
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- Verwalter
Laufzeit
- Vertragsbeginn
- Vertragsende
- Bezug zur Bestellung
Grundvergütung
Beispielsweise:
- Betrag pro Einheit und Monat
- Mindestpauschale
Sondervergütung
Beispiele:
- zusätzliche Eigentümerversammlung
- größere Baumaßnahmen
- Mahnwesen
- Gerichtsverfahren
- Verwalterzustimmung
- besondere Projektleistungen
Leistungen
- Wirtschaftsplan
- Jahresabrechnung
- Eigentümerversammlung
- Beschlusssammlung
- Zahlungsverkehr
- Vertragsverwaltung
- technische Verwaltung
Sondervergütungen genau prüfen
Ein niedriger Grundpreis bedeutet nicht automatisch einen günstigen Verwaltervertrag.
Beispiel:
Grundhonorar:
30 € pro Einheit / Monat
zusätzlich:
- Extra-Versammlung 800 €
- größere Sanierungsbegleitung 3 % der Auftragssumme
- Mahnungen je 20 €
- Kopien / Porto / weitere Leistungen
Zertifizierter Verwalter
§ 19 WEG nennt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a grundsätzlich als Bestandteil ordnungsmäßiger Verwaltung.
Es gibt eine Ausnahme, wenn:
- weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen,
- ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und
- weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt.
§ 26a definiert, wer sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen darf.
Warum ist der Verwalter beim Wohnungskauf wichtig?
Die Qualität der Verwaltung beeinflusst:
- Abrechnungen
- Instandhaltung
- Rücklagenplanung
- Eigentümerversammlungen
- Beschlussumsetzung
- Handwerkersteuerung
- Forderungseinzug
- Dokumentation
Ein günstiger Kaufpreis kann durch schlechte WEG-Verwaltung langfristig teuer werden.
Welche Dokumente sollte ein Käufer prüfen?
- aktueller Verwaltervertrag
- Bestellungsbeschluss
- Laufzeit
- Vergütungsmodell
- Sondervergütungen
- letzte Eigentümerversammlungen
- Jahresabrechnungen
- Wirtschaftsplan
- Beschlusssammlung
Bestellung
- WEG
- Verwalter
- Beschlussdatum
- Bestellungsbeginn
- Bestellungsende
- Erstbestellung ja/nein
- Beschluss
- Status
Vertrag
- Vertragsbeginn
- Vertragsende
- Grundvergütung
- Einheit der Vergütung
- Kündigungsregel
- Dokument
Sondervergütungen
- Leistung
- Preis
- Berechnungsmethode
- Mindestbetrag
- Prozentwert
- Auslöser
Qualifikation
- zertifizierter Verwalter
- Nachweis
- gültig / geprüft
Automatische Fristen
- Bestellung endet in 12 Monaten
- Wiederbestellung ab jetzt zulässig
- Verwaltervertrag endet
- Vertrag und Bestellung haben unterschiedliche Laufzeiten
- nach Abberufung Vertragsende spätestens in sechs Monaten prüfen
Kostenanalyse
Beispiel:
20 Einheiten.
Grundvergütung:
30 € / Einheit / Monat
Jährliche Grundvergütung:
20 × 30 € × 12 = 7.200 €
Zusatzleistungen:
2.100 €
Gesamtkosten Verwaltung:
9.300 €
Effektiv:
38,75 € je Einheit und Monat
So wird ein Vertrag vergleichbar.
1. Bestellung und Vertrag als dasselbe behandeln
Sie sind rechtlich und organisatorisch getrennt.
2. Fünfjährige Vertragslaufzeit automatisch mit Bestellung gleichsetzen
Konkrete Daten separat prüfen.
3. Sondervergütungen ignorieren
Sie können die tatsächlichen Kosten stark erhöhen.
4. Abberufung mit sofortigem Vertragsende gleichsetzen
Der Vertrag endet gesetzlich spätestens sechs Monate später.
5. Aufgaben nur aus dem Vertrag ableiten
Auch § 27 WEG und Eigentümerbeschlüsse bestimmen Befugnisse.
Wer bestellt den WEG-Verwalter?
Die Wohnungseigentümer durch Beschluss.
Wie lange darf ein Verwalter bestellt werden?
Grundsätzlich höchstens fünf Jahre; bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum höchstens drei Jahre.
Kann der Verwalter jederzeit abberufen werden?
Ja.
Endet der Vertrag sofort bei Abberufung?
Nicht zwingend. Er endet spätestens sechs Monate danach.
Was regelt der Verwaltervertrag?
Vor allem Leistungen, Vergütung, Sondervergütungen und organisatorische Vertragsbedingungen.
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