Kategorie: Vermietung Stand: August 2026 Lesedauer: ca. 10 Minuten
Kurz erklärt
Ob ein Mieter Tiere in seiner Wohnung halten darf, hängt von Tierart, Mietvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.
Eine einfache Regel wie:
> „Haustiere sind immer erlaubt“
oder:
> „Der Vermieter darf Haustiere immer verbieten“
ist falsch.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen:
- üblichen Kleintieren
- Hunden und Katzen
- ungewöhnlichen oder gefährlichen Tieren
Kleintiere
Übliche Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen beziehungsweise in üblichem Umfang gehalten werden, gehören grundsätzlich zum normalen Wohngebrauch.
Typische Beispiele können sein:
- Zierfische
- Hamster
- kleine Ziervögel
Der BGH hat Kleintierhaltung in seiner Rechtsprechung ausdrücklich von der weitergehenden Hunde- und Katzenhaltung unterschieden.
Auch bei Kleintieren gilt: Eine ungewöhnlich große Anzahl oder konkrete Störungen können die rechtliche Bewertung verändern.
Hunde und Katzen
Ein formularmäßiges generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung ist nach dem BGH unwirksam.
Der BGH entschied 2013:
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die Hunde und Katzen ohne Rücksicht auf den Einzelfall vollständig verbietet, benachteiligt den Mieter unangemessen.
Das bedeutet aber nicht:
> Hunde und Katzen sind immer automatisch erlaubt.
Stattdessen ist eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich.
Welche Faktoren können bei der Abwägung wichtig sein?
Der BGH nennt beziehungsweise berücksichtigt unter anderem die konkrete Interessenlage.
In der Praxis können relevant sein:
- Art des Tieres
- Größe
- Anzahl
- Verhalten
- Wohnung und Gebäude
- Interessen anderer Bewohner
- mögliche Störungen
- mögliche Schäden
- bisherige Tierhaltung
- besondere Interessen des Mieters
Beispiele besonderer Interessen:
- Assistenzhund
- Blindenhund
- Therapiehund
Eine Zustimmung darf nicht völlig willkürlich behandelt werden. Gleichzeitig besteht bei Hunden und Katzen nicht in jedem Fall automatisch ein Anspruch auf Haltung.
Zustimmungsvorbehalt im Mietvertrag
Eine Vertragsklausel kann vorsehen, dass die Haltung bestimmter Tiere vorheriger Zustimmung bedarf.
Eine Klausel, die dem Vermieter völlig schrankenlos und ohne sachliche Abwägung erlaubt, jede Tierhaltung abzulehnen, ist jedoch rechtlich problematisch.
- Tiere erlaubt
- Tiere verboten
speichern.
Besser:
- Kleintiere frei
- Zustimmung erforderlich
- konkrete Zustimmung erteilt
- konkrete Zustimmung abgelehnt
- Auflagen
- Widerruf / Konflikt
Beispiel Hund
Mieter möchte einen kleinen, ruhigen Hund halten.
Im Haus:
- keine nachgewiesenen Allergieprobleme
- keine konkrete Lärmbelastung
- keine bisherigen Störungen
Eine pauschale Formularklausel „Hunde sind verboten“ reicht nach der BGH-Rechtsprechung nicht ohne Weiteres aus, um die Haltung kategorisch auszuschließen.
Beispiel störender Hund
Ein Hund:
- bellt regelmäßig nachts
- verunreinigt Gemeinschaftsflächen
- gefährdet andere Bewohner
Dann können gewichtige Interessen des Vermieters und anderer Bewohner gegen die weitere Haltung sprechen.
Tierhaltung bedeutet also nicht, dass jede konkrete Störung hingenommen werden muss.
Katzen
Auch Katzen dürfen in Formularmietverträgen nicht pauschal ausnahmslos verboten werden.
Bei mehreren Tieren, Schäden oder erheblichen Beeinträchtigungen kann jedoch ebenfalls eine Einzelfallprüfung erforderlich werden.
Gefährliche oder ungewöhnliche Tiere
Bei Tierarten mit besonderen Gefahren oder außergewöhnlichen Haltungsbedingungen gelten andere Maßstäbe.
Beispiele können sein:
- giftige Tiere
- große Schlangen
- gefährliche exotische Tiere
Zusätzlich können öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungspflichten relevant sein.
Tierhaltung und Schäden
Tierhaltung und Schadenshaftung sind zwei getrennte Themen.
Auch eine erlaubte Tierhaltung bedeutet nicht, dass Schäden vom Vermieter getragen werden müssen.
Beispiele:
- zerkratzte Türen
- beschädigter Boden
- außergewöhnliche Verschmutzungen
Ob ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt oder normale Abnutzung, muss im Einzelfall geprüft werden.
Tierhaltung und Hausordnung
Eine Hausordnung kann Regeln zum Zusammenleben enthalten.
Beispiele:
- Leinenpflicht auf Gemeinschaftsflächen
- Sauberkeit
- Nutzung bestimmter Außenflächen
Eine Hausordnung kann aber nicht ohne Weiteres sämtliche mietvertraglichen und gesetzlichen Rechte beseitigen.
Vertragsbasis
- Tierhaltungsklausel vorhanden
- Originalwortlaut
- Zustimmung erforderlich
- Vertragsversion
Tier
- Tierart
- Anzahl
- Name optional
- Größe / relevante Merkmale
- gehalten seit
Zustimmung
- beantragt am
- Entscheidung
- Entscheidung am
- Begründung
- Auflagen
- Dokument
Vorgänge
- Beschwerde
- Schaden
- Lärm
- Verunreinigung
- Abmahnung
- erledigt / offen
Zustimmung historisieren
Beispiel:
2026:
> Ein Hund genehmigt.
2028:
> Zweiter Hund beantragt.
Die zweite Anfrage muss separat bewertet werden.
Die alte Zustimmung sollte nicht überschrieben werden.
Formularvertrag enthält „Hunde und Katzen verboten“
Hinweis:
> „Pauschales formularmäßiges Verbot kann nach BGH VIII ZR 168/12 unwirksam sein. Einzelfallprüfung erforderlich.“
Zustimmungsklausel vorhanden
Hinweis:
> „Entscheidung anhand sachlicher Interessen dokumentieren.“
Kleintier
Hinweis:
> „Übliche Kleintierhaltung fällt regelmäßig unter normalen Wohngebrauch; konkrete Besonderheiten prüfen.“
1. Alle Tiere gleich behandeln
Kleintiere, Hunde/Katzen und besondere Tierarten sind rechtlich unterschiedlich zu bewerten.
2. Hunde und Katzen pauschal im Formularvertrag verbieten
Ein solches Generalverbot ist nach BGH unwirksam.
3. Aus dem Urteil ableiten, jeder Hund sei automatisch erlaubt
Auch das ist falsch. Der Einzelfall ist entscheidend.
4. Zustimmung nicht dokumentieren
Später ist sonst unklar, was genau erlaubt wurde.
5. Tierhaltung und Schaden vermischen
Eine erlaubte Tierhaltung schließt Ersatzansprüche wegen konkreter Schäden nicht automatisch aus.
Darf ein Vermieter Hunde generell verbieten?
Ein formularmäßiges pauschales Hunde- und Katzenverbot ist nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam.
Darf ich deshalb immer einen Hund halten?
Nein. Bei Hunden und Katzen ist grundsätzlich eine Einzelfallabwägung erforderlich.
Darf der Vermieter Kleintiere verbieten?
Übliche Kleintierhaltung gehört grundsätzlich zum normalen Wohngebrauch; konkrete Besonderheiten können jedoch relevant sein.
Muss eine Tiergenehmigung schriftlich erfolgen?
Für eine saubere Dokumentation ist eine nachvollziehbare schriftliche beziehungsweise textliche Zustimmung dringend sinnvoll.
Kann eine erlaubte Tierhaltung später Probleme verursachen?
Ja, etwa bei erheblichen Störungen oder Schäden. Die konkrete Situation ist dann gesondert zu prüfen.
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Hinweis: Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung.