Vermietung

Tierhaltung in der Mietwohnung: Hunde, Katzen & Kleintiere

Tierhaltung in der Mietwohnung einfach erklärt: Hunde, Katzen, Kleintiere, Zustimmung des Vermieters, pauschale Verbote und BGH-Rechtsprechung.

Lesedauer: ca. 10 MinutenHund Mietwohnung erlaubt

Kategorie: Vermietung Stand: August 2026 Lesedauer: ca. 10 Minuten

Kurz erklärt

Ob ein Mieter Tiere in seiner Wohnung halten darf, hängt von Tierart, Mietvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine einfache Regel wie:

> „Haustiere sind immer erlaubt“

oder:

> „Der Vermieter darf Haustiere immer verbieten“

ist falsch.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen:

  • üblichen Kleintieren
  • Hunden und Katzen
  • ungewöhnlichen oder gefährlichen Tieren

Kleintiere

Übliche Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen beziehungsweise in üblichem Umfang gehalten werden, gehören grundsätzlich zum normalen Wohngebrauch.

Typische Beispiele können sein:

  • Zierfische
  • Hamster
  • kleine Ziervögel

Der BGH hat Kleintierhaltung in seiner Rechtsprechung ausdrücklich von der weitergehenden Hunde- und Katzenhaltung unterschieden.

Merksatz

Auch bei Kleintieren gilt: Eine ungewöhnlich große Anzahl oder konkrete Störungen können die rechtliche Bewertung verändern.

Hunde und Katzen

Ein formularmäßiges generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung ist nach dem BGH unwirksam.

Der BGH entschied 2013:

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die Hunde und Katzen ohne Rücksicht auf den Einzelfall vollständig verbietet, benachteiligt den Mieter unangemessen.

Das bedeutet aber nicht:

> Hunde und Katzen sind immer automatisch erlaubt.

Stattdessen ist eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich.

Welche Faktoren können bei der Abwägung wichtig sein?

Der BGH nennt beziehungsweise berücksichtigt unter anderem die konkrete Interessenlage.

In der Praxis können relevant sein:

  • Art des Tieres
  • Größe
  • Anzahl
  • Verhalten
  • Wohnung und Gebäude
  • Interessen anderer Bewohner
  • mögliche Störungen
  • mögliche Schäden
  • bisherige Tierhaltung
  • besondere Interessen des Mieters

Beispiele besonderer Interessen:

  • Assistenzhund
  • Blindenhund
  • Therapiehund
Wichtig

Eine Zustimmung darf nicht völlig willkürlich behandelt werden. Gleichzeitig besteht bei Hunden und Katzen nicht in jedem Fall automatisch ein Anspruch auf Haltung.

Zustimmungsvorbehalt im Mietvertrag

Eine Vertragsklausel kann vorsehen, dass die Haltung bestimmter Tiere vorheriger Zustimmung bedarf.

Eine Klausel, die dem Vermieter völlig schrankenlos und ohne sachliche Abwägung erlaubt, jede Tierhaltung abzulehnen, ist jedoch rechtlich problematisch.

  • Tiere erlaubt
  • Tiere verboten

speichern.

Besser:

  • Kleintiere frei
  • Zustimmung erforderlich
  • konkrete Zustimmung erteilt
  • konkrete Zustimmung abgelehnt
  • Auflagen
  • Widerruf / Konflikt

Beispiel Hund

Mieter möchte einen kleinen, ruhigen Hund halten.

Im Haus:

  • keine nachgewiesenen Allergieprobleme
  • keine konkrete Lärmbelastung
  • keine bisherigen Störungen

Eine pauschale Formularklausel „Hunde sind verboten“ reicht nach der BGH-Rechtsprechung nicht ohne Weiteres aus, um die Haltung kategorisch auszuschließen.

Beispiel störender Hund

Ein Hund:

  • bellt regelmäßig nachts
  • verunreinigt Gemeinschaftsflächen
  • gefährdet andere Bewohner

Dann können gewichtige Interessen des Vermieters und anderer Bewohner gegen die weitere Haltung sprechen.

Tierhaltung bedeutet also nicht, dass jede konkrete Störung hingenommen werden muss.

Katzen

Auch Katzen dürfen in Formularmietverträgen nicht pauschal ausnahmslos verboten werden.

Bei mehreren Tieren, Schäden oder erheblichen Beeinträchtigungen kann jedoch ebenfalls eine Einzelfallprüfung erforderlich werden.

Gefährliche oder ungewöhnliche Tiere

Bei Tierarten mit besonderen Gefahren oder außergewöhnlichen Haltungsbedingungen gelten andere Maßstäbe.

Beispiele können sein:

  • giftige Tiere
  • große Schlangen
  • gefährliche exotische Tiere

Zusätzlich können öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungspflichten relevant sein.

Tierhaltung und Schäden

Tierhaltung und Schadenshaftung sind zwei getrennte Themen.

Auch eine erlaubte Tierhaltung bedeutet nicht, dass Schäden vom Vermieter getragen werden müssen.

Beispiele:

  • zerkratzte Türen
  • beschädigter Boden
  • außergewöhnliche Verschmutzungen

Ob ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt oder normale Abnutzung, muss im Einzelfall geprüft werden.

Tierhaltung und Hausordnung

Eine Hausordnung kann Regeln zum Zusammenleben enthalten.

Beispiele:

  • Leinenpflicht auf Gemeinschaftsflächen
  • Sauberkeit
  • Nutzung bestimmter Außenflächen

Eine Hausordnung kann aber nicht ohne Weiteres sämtliche mietvertraglichen und gesetzlichen Rechte beseitigen.

Vertragsbasis

  • Tierhaltungsklausel vorhanden
  • Originalwortlaut
  • Zustimmung erforderlich
  • Vertragsversion

Tier

  • Tierart
  • Anzahl
  • Name optional
  • Größe / relevante Merkmale
  • gehalten seit

Zustimmung

  • beantragt am
  • Entscheidung
  • Entscheidung am
  • Begründung
  • Auflagen
  • Dokument

Vorgänge

  • Beschwerde
  • Schaden
  • Lärm
  • Verunreinigung
  • Abmahnung
  • erledigt / offen

Zustimmung historisieren

Beispiel:

2026:

> Ein Hund genehmigt.

2028:

> Zweiter Hund beantragt.

Die zweite Anfrage muss separat bewertet werden.

Die alte Zustimmung sollte nicht überschrieben werden.

Formularvertrag enthält „Hunde und Katzen verboten“

Hinweis:

> „Pauschales formularmäßiges Verbot kann nach BGH VIII ZR 168/12 unwirksam sein. Einzelfallprüfung erforderlich.“

Zustimmungsklausel vorhanden

Hinweis:

> „Entscheidung anhand sachlicher Interessen dokumentieren.“

Kleintier

Hinweis:

> „Übliche Kleintierhaltung fällt regelmäßig unter normalen Wohngebrauch; konkrete Besonderheiten prüfen.“

1. Alle Tiere gleich behandeln

Kleintiere, Hunde/Katzen und besondere Tierarten sind rechtlich unterschiedlich zu bewerten.

2. Hunde und Katzen pauschal im Formularvertrag verbieten

Ein solches Generalverbot ist nach BGH unwirksam.

3. Aus dem Urteil ableiten, jeder Hund sei automatisch erlaubt

Auch das ist falsch. Der Einzelfall ist entscheidend.

4. Zustimmung nicht dokumentieren

Später ist sonst unklar, was genau erlaubt wurde.

5. Tierhaltung und Schaden vermischen

Eine erlaubte Tierhaltung schließt Ersatzansprüche wegen konkreter Schäden nicht automatisch aus.

Darf ein Vermieter Hunde generell verbieten?

Ein formularmäßiges pauschales Hunde- und Katzenverbot ist nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam.

Darf ich deshalb immer einen Hund halten?

Nein. Bei Hunden und Katzen ist grundsätzlich eine Einzelfallabwägung erforderlich.

Darf der Vermieter Kleintiere verbieten?

Übliche Kleintierhaltung gehört grundsätzlich zum normalen Wohngebrauch; konkrete Besonderheiten können jedoch relevant sein.

Muss eine Tiergenehmigung schriftlich erfolgen?

Für eine saubere Dokumentation ist eine nachvollziehbare schriftliche beziehungsweise textliche Zustimmung dringend sinnvoll.

Kann eine erlaubte Tierhaltung später Probleme verursachen?

Ja, etwa bei erheblichen Störungen oder Schäden. Die konkrete Situation ist dann gesondert zu prüfen.

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