Kategorie: Vermietung Stand: August 2026 Lesedauer: ca. 10 Minuten
Kurz erklärt
Umlagefähige Kosten sind Betriebskosten, die der Vermieter aufgrund einer wirksamen Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen darf.
Entscheidend sind zwei Fragen:
- Handelt es sich überhaupt um Betriebskosten?
- Ist vereinbart, dass der Mieter diese Kosten trägt?
Nur wenn beides passt, kommt eine Umlage grundsätzlich in Betracht.
Typische umlagefähige Betriebskosten
§ 2 BetrKV nennt unter anderem folgende Kostenarten:
Grundsteuer
Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, insbesondere die Grundsteuer.
Wasserversorgung
Zum Beispiel:
- Wasserverbrauch
- Grundgebühren
- Wasserzähler
- Eichung
- bestimmte Wartungskosten
Entwässerung
Zum Beispiel:
- Abwassergebühren
- Grundstücksentwässerung
- Betrieb einer Entwässerungspumpe
Heizung
Zum Beispiel:
- Brennstoffe
- Lieferung
- Betriebsstrom
- Bedienung
- Überwachung
- regelmäßige Prüfung
- Reinigung
- Verbrauchserfassung
Warmwasser
Die laufenden Betriebskosten der Warmwasserversorgung.
Aufzug
Laufender Betrieb, Überwachung, Pflege und bestimmte Prüfkosten.
Straßenreinigung und Müll
Gebühren und laufende entsprechende Leistungen.
Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Laufende Reinigung gemeinschaftlicher Gebäudeteile und entsprechende regelmäßige Maßnahmen.
Gartenpflege
Pflege gemeinschaftlicher Grünflächen.
Beleuchtung
Strom für gemeinschaftliche Bereiche wie:
- Treppenhaus
- Keller
- Außenbeleuchtung
Schornsteinreinigung
Soweit die entsprechenden Kosten nicht bereits über die Heizkosten erfasst werden.
Versicherungen
Bestimmte Sach- und Haftpflichtversicherungen des Gebäudes.
Hauswart
Soweit seine Tätigkeit Betriebskosten betrifft.
Enthält das Hauswartentgelt gleichzeitig Verwaltungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsleistungen, müssen diese nicht umlagefähigen Anteile herausgerechnet werden.
Sonstige Betriebskosten
§ 2 Nr. 17 BetrKV enthält „sonstige Betriebskosten“.
Das ist kein Freibrief für beliebige Eigentümerkosten.
Solche Kosten müssen:
- laufend entstehen
- Betriebskostencharakter haben
- im Mietvertrag hinreichend konkret vereinbart sein
Pauschale Formulierungen ohne nachvollziehbare Kostenart sind problematisch.
Nicht alles aus der WEG-Abrechnung ist umlagefähig
Bei einer Eigentumswohnung erhält der Eigentümer häufig eine Hausgeld- oder Jahresabrechnung.
Darin können stehen:
- Wasser
- Heizung
- Hausmeister
- Gartenpflege
- Verwalterhonorar
- Reparaturen
- Rücklagenzuführung
- Bankkosten
Nur ein Teil davon kann gegenüber dem Mieter als Betriebskosten relevant sein.
Beispiel Hausgeld
Monatliches Hausgeld:
350 €
Aufteilung:
| Position | Betrag | grundsätzlich umlagefähig? |
|---|---|---|
| Heizung/Wasser | 150 € | ja |
| Hausmeister Betrieb | 35 € | ja, soweit keine Verwaltung/Reparatur |
| Gebäudeversicherung | 20 € | ja |
| Gartenpflege | 15 € | ja |
| Verwalterhonorar | 50 € | nein |
| Erhaltungsrücklage | 45 € | nein |
| Reparaturanteil | 35 € | nein |
In diesem vereinfachten Beispiel wären:
220 € potenziell umlagefähig
und:
130 € Eigentümerbelastung
Ob die 220 € tatsächlich vollständig gegenüber dem Mieter abgerechnet werden können, hängt zusätzlich vom Mietvertrag und den konkreten Kosten ab.
Grundsteuer als umlagefähige Kosten
Die BetrKV führt die Grundsteuer ausdrücklich als laufende öffentliche Last auf.
Sie kann daher grundsätzlich als Betriebskostenposition umgelegt werden, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist.
Reparatur oder Wartung?
Diese Abgrenzung ist besonders wichtig.
Wartung
Regelmäßige Prüfung und Pflege kann je nach Kostenart Betriebskostencharakter haben.
Reparatur
Beseitigung eines Defekts ist grundsätzlich Instandsetzung und damit nicht umlagefähig.
Beispiel Heizung:
- regelmäßige Wartung → grundsätzlich umlagefähig
- Austausch einer defekten Pumpe → Reparatur, nicht umlagefähig
Hausmeisterkosten
Hausmeisterkosten können aufgeteilt werden müssen.
Beispiel:
Gesamtkosten Hausmeister:
12.000 €
Davon:
- Reinigung / Kontrolle / laufende Aufgaben: 9.000 €
- kleinere Reparaturen: 2.000 €
- Verwaltungstätigkeiten: 1.000 €
Nur der betriebliche Anteil von 9.000 € kommt grundsätzlich als umlagefähige Position in Betracht.
Verteilerschlüssel
Auch bei umlagefähigen Kosten muss festgelegt beziehungsweise gesetzlich bestimmt werden, wie sie auf die Mieter verteilt werden.
Mögliche Schlüssel:
- Wohnfläche
- Verbrauch
- Personenzahl
- Wohneinheiten
- verursachungsabhängige Verteilung
§ 556a BGB enthält Regeln für den Abrechnungsmaßstab, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Verbrauchsabhängige Kosten sind nach erfasstem Verbrauch beziehungsweise Verursachung zu verteilen, soweit entsprechende Erfassung erfolgt.
Warum ist das auch für die Rendite wichtig?
Nicht umlagefähige Kosten reduzieren den Nettoertrag des Eigentümers.
Beispiel:
Jahresnettokaltmiete:
12.000 €
Hausgeld insgesamt:
4.200 €
davon umlagefähig:
2.640 €
nicht umlagefähig:
1.560 €
Für die Rendite ist nicht das gesamte Hausgeld von 4.200 € als Eigentümerbelastung anzusetzen, sondern insbesondere der beim Eigentümer verbleibende Anteil.
1. Alles aus der WEG-Abrechnung weiterberechnen
Nicht zulässig.
2. Verwaltungskosten umlegen
Sie gehören nicht zu Betriebskosten.
3. Reparaturen als Wartung deklarieren
Die konkrete Leistung entscheidet.
4. „Sonstige Betriebskosten“ beliebig ausweiten
Die Kostenart muss Betriebskostencharakter haben und entsprechend vereinbart sein.
5. Umlageschlüssel vergessen
Auch umlagefähige Kosten müssen korrekt verteilt werden.
Welche Kosten sind umlagefähig?
Insbesondere die in § 2 BetrKV genannten laufenden Betriebskosten, sofern ihre Übernahme wirksam vereinbart wurde.
Ist die Grundsteuer umlagefähig?
Grundsätzlich ja, wenn die Betriebskostenumlage entsprechend vereinbart ist.
Sind Reparaturen umlagefähig?
Nein.
Sind Hausmeisterkosten umlagefähig?
Der betriebliche Anteil grundsätzlich ja; Reparatur- und Verwaltungstätigkeiten nicht.
Ist die Erhaltungsrücklage umlagefähig?
Nein. Sie ist keine Betriebskostenposition.
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Hinweis: Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung.