Sanierung & Modernisierung

Modernisierung bei Immobilien: Kosten & Mieterhöhung

Modernisierung einfach erklärt: Unterschied zur Instandhaltung, § 555b BGB, Ankündigung, 8-%-Mieterhöhung, Erhaltungsanteil und Kostenplanung.

Lesedauer: ca. 11 MinutenModernisierung Mietwohnung

Kategorie: Sanierung Stand: August 2026 Lesedauer: ca. 11 Minuten

Kurz erklärt

Modernisierung bedeutet nicht einfach „etwas wird erneuert“.

Im Mietrecht definiert § 555b BGB bestimmte bauliche Veränderungen als Modernisierungsmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen, durch die:

  • Endenergie nachhaltig eingespart wird,
  • nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima geschützt wird,
  • Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  • der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig steigt,
  • die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert werden,
  • neuer Wohnraum geschaffen wird.

Daneben enthält das Gesetz spezielle Regeln für bestimmte Heizungsmaßnahmen und Glasfaseranschlüsse.

Modernisierung oder Instandhaltung?

Diese Unterscheidung ist besonders wichtig.

Instandhaltung

Der bestehende vertragsgemäße Zustand wird erhalten.

Beispiel:

Ein verschlissenes Fenster wird gleichwertig repariert.

Modernisierung

Die Immobilie wird gegenüber dem bisherigen Zustand nachhaltig verbessert.

Beispiel:

Alte einfach verglaste Fenster werden durch moderne Wärmeschutzfenster ersetzt.

Beispiel Fenster

Gesamtkosten:

20.000 €

Davon wären für einen bloß notwendigen gleichwertigen Fenstertausch ohnehin:

8.000 €

angefallen.

Modernisierungsanteil:

20.000 € − 8.000 € = 12.000 €

Für eine mögliche Modernisierungsmieterhöhung dürfen nach § 559 BGB notwendige Erhaltungskosten nicht als Modernisierungskosten angesetzt werden.

Energetische Modernisierung

Zum Beispiel:

  • Fassadendämmung
  • Dachdämmung
  • bessere Fenster
  • bestimmte Heizungsmaßnahmen

Gebrauchswert erhöhen

Zum Beispiel:

  • erstmaliger Einbau eines Balkons
  • Verbesserung der Sanitär- oder Elektroausstattung
  • Aufzug, je nach Ausgangssituation

Wohnverhältnisse verbessern

Zum Beispiel:

  • bessere Schall- oder Wärmedämmung
  • Aufwertung gemeinschaftlicher Bereiche

Wasserverbrauch reduzieren

Zum Beispiel:

  • wassersparende technische Systeme

Modernisierung ankündigen

Nach § 555c BGB muss der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen.

Die Ankündigung muss insbesondere enthalten:

  • Art und voraussichtlichen Umfang
  • voraussichtlichen Beginn
  • voraussichtliche Dauer
  • erwartete Mieterhöhung, falls geplant
  • voraussichtliche künftige Betriebskosten

Für nur unerhebliche Maßnahmen gelten Ausnahmen.

Duldung durch den Mieter

Für Modernisierungen gelten eigene Duldungs- und Härteregelungen.

Ob der Mieter eine konkrete Maßnahme dulden muss, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und möglichen Härteeinwänden ab.

  • angekündigt
  • zugestellt
  • Härteeinwand
  • Prüfung
  • Durchführung

und keine pauschale Rechtsentscheidung treffen.

Mieterhöhung nach Modernisierung

Nach § 559 BGB kann der Vermieter bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten berücksichtigungsfähigen Kosten erhöhen.

Wichtig:

Erhaltungskosten müssen herausgerechnet werden.

Beispiel:

Modernisierungsfähige Kosten:

12.000 €

Jährliche Erhöhung:

12.000 € × 8 % = 960 € pro Jahr

Monatlich:

80 €

Kappungsgrenzen

§ 559 Abs. 3a BGB begrenzt die monatliche Mieterhöhung innerhalb von sechs Jahren grundsätzlich auf:

  • 3 €/m²
  • bei einer Ausgangsmiete unter 7 €/m²: 2 €/m²

Für bestimmte Heizungsmodernisierungen gilt zusätzlich eine besondere Grenze von 0,50 €/m² innerhalb von sechs Jahren.

Besondere Heizungsregel

Für bestimmte Heizungsmaßnahmen enthält § 559e BGB eine zusätzliche Mieterhöhungsregel.

Unter bestimmten Fördervoraussetzungen kann die jährliche Miete um 10 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich bestimmter Drittmittel erhöht werden.

Dabei gelten weitere Sonderregeln, unter anderem zur pauschalen Herausrechnung von Erhaltungsanteilen.

Das ist ein eigener komplexer Prüfpfad.

Wann wird die erhöhte Miete fällig?

Nach § 559b BGB muss die Mieterhöhung in Textform erklärt und nachvollziehbar berechnet werden.

Grundsätzlich schuldet der Mieter die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung.

Die Frist kann sich verlängern, wenn die Modernisierung nicht ordnungsgemäß angekündigt wurde oder die tatsächliche Erhöhung die angekündigte deutlich übersteigt.

Modernisierung bei Kaufanalyse

Für Investoren sind geplante Modernisierungen doppelt wichtig:

Kapitalbedarf

Wie viel muss investiert werden?

Ertragspotenzial

Welche Auswirkungen sind möglich auf:

  • Miete
  • Leerstand
  • Betriebskosten
  • Energieverbrauch
  • Marktwert
  • Vermietbarkeit

Beispiel Investitionsrechnung

Kaufpreis:

200.000 €

Modernisierung:

30.000 €

Gesamter Kapitalbedarf vor Nebenkosten:

230.000 €

Aktuelle Jahresmiete:

10.800 €

Zielmiete nach Maßnahme:

12.600 €

Zusätzliche Jahresmiete:

1.800 €

Vereinfachte Investitionsrendite der Maßnahme:

1.800 € ÷ 30.000 € × 100 = 6 %

Das ist nur eine wirtschaftliche Kennzahl und keine Aussage darüber, ob eine Mieterhöhung rechtlich zulässig ist.

Maßnahme

  • Objekt / Einheit
  • Maßnahmentyp
  • Modernisierung / Erhaltung / gemischt
  • Beschreibung
  • Status
  • geplant ab
  • geplant bis
  • tatsächlich ab/bis

Kosten

  • geschätzt
  • beauftragt
  • tatsächlich
  • Erhaltungsanteil
  • Modernisierungsanteil
  • Förderung
  • Eigenanteil

Mietrecht

  • Modernisierungsankündigung erforderlich
  • Ankündigungsdatum
  • Zugang
  • Härteeinwand
  • geplante Mieterhöhung
  • tatsächliche Erhöhung
  • Wirksamkeitsdatum

Wirtschaftlichkeit

  • erwartete Mietsteigerung
  • erwartete Betriebskostenänderung
  • Energieeinsparung
  • Wertsteigerung
  • Investitionsrendite

1. Jede Renovierung als Modernisierung bezeichnen

Erhaltung und Modernisierung sind rechtlich unterschiedlich.

2. Erhaltungskosten in die Mieterhöhung einrechnen

Sie müssen grundsätzlich herausgerechnet werden.

3. Modernisierungsankündigung vergessen

Sie ist regelmäßig drei Monate vor Beginn erforderlich.

4. 8-%-Regel ohne Kappungsgrenzen anwenden

§ 559 enthält weitere Begrenzungen.

5. Technische und wirtschaftliche Modernisierung gleichsetzen

Eine Maßnahme kann technisch sinnvoll, aber wirtschaftlich unrentabel sein – oder umgekehrt.

Was ist eine Modernisierung?

Eine bauliche Veränderung, die einen der gesetzlichen Modernisierungstatbestände erfüllt.

Ist eine Reparatur eine Modernisierung?

Nicht automatisch. Eine reine Erhaltungsmaßnahme ist keine Modernisierung.

Wie früh muss eine Modernisierung angekündigt werden?

Grundsätzlich spätestens drei Monate vor Beginn.

Wie viel Modernisierungskosten dürfen auf die Miete umgelegt werden?

Bei bestimmten Maßnahmen grundsätzlich 8 % der berücksichtigungsfähigen Kosten pro Jahr; zusätzliche Grenzen und Sonderregeln gelten.

Werden notwendige Reparaturkosten mitgerechnet?

Nein, notwendige Erhaltungskosten sind grundsätzlich herauszurechnen.

Passende Artikel

Modernisierungen mit briqREC planen*

Kosten, Erhaltungsanteil, Förderung, Mieterhöhung und Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme getrennt erfassen und über den gesamten Lebenszyklus verfolgen.

Hinweis: Allgemeine Information, keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Energieberatung.

Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Finanzierungs-, Steuer- oder Rechtsberatung.